Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages durchführt.
1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4 Mit dem Zahlungseingang einer Anzahlung akzeptiert der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen für den gesamten Auftrag
2. Preise und Angebot
2.1 Die Angebote des Auftragnehmers, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager.
2.2 Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich den Zwischenverkauf vor.
2.3 Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert, oder durch den Auftraggeber abgeholt werden.
2.4 Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs- und Montagekosten und enthalten keine Umsatzsteuer, sofern diese nicht explizit angegeben ist. Die genannten Kosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.5 Bei Auswahl der Zahlungsart Rechnungskauf wird der Kaufpreis fällig, nachdem die Ware geliefert und in Rechnung gestellt wurde. In diesem Fall ist der Kaufpreis innerhalb von 8 (acht) Tagen ab erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2.6 Bei Vertragsabschlüssen, deren Wert € 3.000,— ( dreitausend) übersteigt , sind sofern nichts anderes vereinbart ist -30% der Auftragssumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 % der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Lieferant berechtigt die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung . Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen fällig .
2.7 Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur Zweckentsprechenden Rechtverfolgung notwendige Mahn– und Inkassospesen zu ersetzen, soweit dies in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen sowie Verzugszinsen in Höhen von 9% p.a. zu bezahlen. Die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer bleiben davon unberührt.
2.8 Kommt der Kunde seinen Zahlungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.
2.9 Grundsätzlich gelten sämtliche Waren als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird , wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen. Zu sonstigen allfälligen Kosten im Zusammenhang mit einer Montage siehe Punkt 10 Mitwirkungspflicht.
3. Lieferung
3.1 Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung auf Kosten des Auftraggebers.
3.2 Teillieferungen sind möglich.
3.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Kunde sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen, vorzubringen.
3.4 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Kunden liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen.
3.5 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggebers als vorweg genehmigt.
3.6 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse wie Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entheben den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
3.7 Der Kunde ist verpflichtet nach Verständigung durch den Auftragnehmer die beim Auftragnehmer gelagerte Ware unverzüglich abzuholen.
3.8 Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKW´s vorausgesetzt. Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durch ihn selbst oder durch ihn beauftragte Dritte.
4. Toleranzen
4.1 Preis.– und Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten bleiben vorbehalten.
4.2 Sofern Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann der Auftragnehmer von der bestellten Leistung nur dann abweichen, wenn dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen ausgehandelt wurde.
5. Gewährleistung und Haftung
5.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Kunde vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Kunden, verglichen mit der anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und dem mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbesserung und den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
5.2 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Kunden mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Kunde das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftragnehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbun- den wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.
5.3 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und eventuell zu nachzustellen , ölen und zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmä- ßig zu kontrollieren, Außenanstriche sind jeweils mit entsprechenden Lasuren zu pflegen. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.4 Vom Auftragnehmer erstellte Skizzen Pläne beziehen sich ausschließlich auf die auszuführende Tätigkeit und stellen keine Anwendbarkeit für behördliche Baubewilligungen dar.
5.5 Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn nicht der Auftragnehmer oder eine Person, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
5.6 Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
6. Zahlung
6.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
6.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
6.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
6.4 Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
6.5 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entspre- chend fällig zu stellen.
6.6 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des Käufers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, noch aus- stehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
7. Mahn.-und Inkassospesen
7.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweck- entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
7.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EUR 10,- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
7.3 Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
8. Eigentumsrecht
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Kunde ausdrücklich verpflichtet.
8.3 Sollte die noch im Eigentum des Auftragnehmers gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Kunde dem Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.
8.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.
8.5 Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als einheitlicher Auftrag.
8.6 Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers (es genügt bereits Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der Kunde die dem Auftragnehmer entstehenden diesbezüglichen Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen.
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
9.1 Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz des Auftragnehmers ausdrücklich vereinbart.
9.2 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
10. Mitwirkungspflicht
10.1 Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Auftraggeber fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiteres hat der Auftraggeber zu prüfen ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.
10.2 Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung, bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Auftraggeber, so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebenen Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den Auftraggeber verschuldeten Verzögerungen entstehenden Zusatzaufwendungen und –kosten bei diesen einzufordern. Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB davon unbe- rührt.
10.3 Der Auftraggeber hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer-bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls ist der Lieferant berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und Kosten vom Auftraggeber zu fordern.
10.4 Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten die durch weitere Transportwege oder erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen und Wege müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der vom ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten ( z.B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.
10.5 Eventuell ergänzend erforderliche Elektriker-, Installateur-, Mauerer und Malerarbeiten sind vom Auftraggeber grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über sein Geweberechts- umfang hinausgehen auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer.– bzw. Leistungstermin nicht so fertiggestellt sein, dass der Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt, allfällig anfallende Zusatzauf- wendungen und Kosten beim Auftraggeber einzufordern.
10.6 Bei notwendigen Verankerungen an Bauteilen hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.
10.7 Der Kunde ist– allenfalls auch unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten—verpflichtet, nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterfertigung eines Arbeitsblattes zu bestätigen. Sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher ist, bestätigt er dadurch die mängelfreie Vertragserfüllung .
11. Datenschutz
11.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.
11.2 Die Verwendung von Texten, Zeichnungen, Skizzen und Bilder (auch auszugsweise) diverser Werbemittel der Firma Gahleitner Inspiration Holz ist ohne Zustimmung urheberrechtswidrig und strafbar.
11.3 Mit der Angabe der eMail Adresse erklärt sich der Auftraggeber für einverstanden, Infos und Neuigkeiten mittels Newsletter oder per eMail zu erhalten.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
12.2 Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
12.3 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt.
12.4 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen, aus welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wegen Irrtums anzufechten.